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Ab dem 1.7.2022 ist es möglich, psychotherapeutische Leistungen via Grundversicherung abzurechnen. Nötig ist dafür eine vorgängige ärztliche Anordnung. Die Leistung der psychologischen Psychotherapie kann nur dann zulasten der OKP abgerechnet werden, wenn sie auf Anordnung durch Ärztinnen und Ärzte mit einem Facharzttitel

  • in Allgemeiner Innerer Medizin,
  • in Psychiatrie und Psychotherapie, in Kinder- Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder
  • in Kinder- und Jugendmedizin oder
  • eines Arztes oder einer Ärztin mit dem interdisziplinären Schwerpunkt Psychosomatische und psychosoziale Medizin (SAPPM)

erfolgt.

Hier finden Sie das entsprechende Anordnungsformular.